Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) – Arbeitnehmerüberlassung & Personalvermittlung

Vilo-Personal GmbH

A. Allgemeiner Abschnitt
A1. Geltungsbereich, Rangfolge
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle laufenden und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber in den Bereichen
Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich in
Textform zu.
(3) Bei Arbeitnehmerüberlassung sowie Personalvermittlung gelten zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrags („AÜV“) bzw. des Personalvermittlungsvertrages
(“PV”). Diese AGB ergänzen den jeweiligen Vertrag. Bei Widersprüchen zwischen Regelungen des jeweiligen Vertrages und diesen AGB gehen bei Arbeitnehmerüberlassung die Regelungen des
AÜV und bei Personalvermittlung die Regelungen des PV vor. Im Übrigen gelten diese AGB ergänzend.
A2. Begriffsbestimmungen
(1) Kandidat ist jede dem Auftraggeber durch den Auftragnehmer vorgestellte natürliche Person.
(2) Vorstellung ist jede Übermittlung eines Kandidatenprofils (anonymisiert oder identifiziert), die Organisation eines Kontakts (Telefon-/Video-/Präsenzinterview) oder sonstige Herstellung eines
Informationsaustauschs zwischen Auftraggeber und Kandidat.
(3) Jahresvergütung ist die Brutto-Zieljahresgesamtvergütung (Fixgehalt für 12 Monate zzgl. planmäßiger variabler Vergütung/Bonus/Provision, Zuschläge, Zulagen sowie pauschalierter
geldwerter Vorteil Dienstwagen i. H. v. 600,00 EUR pro Monat, soweit gewährt).
(4) Verbundene Unternehmen sind Unternehmen i. S. d. §§ 15 ff. AktG sowie sonstige Partner-, Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen des Auftraggebers.
A3. Form
(1) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen der Parteien bedürfen der Textform (z. B. E-Mail), soweit nicht gesetzlich zwingend Schriftform vorgeschrieben ist.
(2) Änderungen/Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Textform. Für Änderungen dieser AGB gilt Ziff. A9.
A4. Vertraulichkeit, Daten- und Profilschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Zusammenhang mit der Zusammenarbeit erlangten Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie sonstige vertrauliche Informationen zeitlich unbeschränkt
vertraulich zu behandeln.
(2) Kandidatenprofile und personenbezogene Daten dürfen ausschließlich zur Prüfung/Abwicklung des jeweiligen Auftrags genutzt und nicht an Dritte weitergegeben werden.
(3) Die Parteien verarbeiten personenbezogene Daten zweckgebunden zur Vertragsdurchführung und beachten DSGVO/BDSG; der Auftraggeber trifft angemessene technische und
organisatorische Maßnahmen. Nach Zweckerreichung sind Daten zu löschen, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen; andernfalls erfolgt eine eingeschränkte
Verarbeitung/Sperrung.
A5. Vergütung, Rechnungsstellung, Zahlung, Verzug
(1) Vergütungen ergeben sich – je nach Leistung – aus dem AÜV (Arbeitnehmerüberlassung) oder aus dem Vermittlungsauftrag/Vermittlungsvertrag (Personalvermittlung).
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Regelungen; gegenüber Unternehmern wird zusätzlich die Verzugspauschale aus § 288 Abs. 5 BGB geltend gemacht.
A6. Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die Aufrechnung gegen Forderungen des Auftragnehmers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.
(2) Zurückbehaltungsrechte dürfen im Fall einer Forderung des Auftragnehmers nur wegen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ausgeübt werden.
A7. Haftung (Grundstruktur)
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer – außer in den Fällen des vorstehenden Absatzes – nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); in diesem Fall
ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Eine Eignungs-, Erfolgs- oder Abschlussgarantie wird nicht übernommen.
(4) Abschnitt B (Arbeitnehmerüberlassung) kann ergänzende Haftungszuordnungen (z. B. Auswahlverschulden, Geldangelegenheiten) vorsehen.
A8. Höhere Gewalt
Die gegenseitigen Leistungspflichten sind suspendiert, soweit und solange Ereignisse höherer Gewalt (z.B. Naturereignisse, behördliche Maßnahmen, Krieg, Streik/Arbeitskampf, Pandemie,
erhebliche Betriebsstörungen, Energie-/Netzausfälle) die Leistungserbringung wesentlich beeinträchtigen; weitergehende Ansprüche wegen der Leistungsstörung bestehen insoweit nicht. Im
Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung bedeutet dies insbesondere, dass für die Dauer der höheren Gewalt/Arbeitskämpfe keine Verpflichtung zur Bereitstellung von Mitarbeitern besteht. Eine
Vergütungspflicht für nicht geleistete Einsatzzeiten entsteht insoweit nicht.
A9. AGB-Änderungen
(1) Der Auftragnehmer kann diese AGB mit Wirkung für die Zukunft ändern. Änderungen werden dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Inkrafttreten in Textform mitgeteilt.
(2) Widerspricht der Auftraggeber nicht binnen vier Wochen ab Zugang in Textform, gelten die Änderungen als angenommen; hierauf wird der Auftraggeber in der Mitteilung hingewiesen.
A10. Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann/Unternehmer, ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Auftragnehmers; im Übrigen der gesetzliche Gerichtsstand.
(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein/werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt; anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.

B. Besonderer Abschnitt – Arbeitnehmerüberlassung (AÜ)
B1. Leistungsgegenstand, Einsatz, Weisungsrecht
(1) Der Auftragnehmer überlässt dem Auftraggeber im Rahmen eines AÜV Arbeitnehmer („Mitarbeiter“) zur Arbeitsleistung.
(2) Während des Einsatzes unterstehen die Mitarbeiter den Weisungen des Auftraggebers; der Einsatz hat entsprechend des AÜV zu erfolgen.
B2. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle für den Einsatz erforderlichen behördlichen Genehmigungen vorliegen und legt diese auf Anforderung dem Auftragnehmer (auch im Original) vor.
(2) Urlaub, Verlängerung/Verkürzung der Arbeitszeit, Freistellung oder Übertragung nicht vereinbarter Tätigkeiten sind vorab mit dem Auftragnehmer abzustimmen.
(3) Tätigkeitsnachweise/Stundennachweise sind zur ordnungsgemäßen Abrechnung regelmäßig (mindestens wöchentlich) durch zeichnungsberechtigte Personen des Auftraggebers zu
bestätigen. Kommt der Auftraggeber dieser Pflicht nicht rechtzeitig nach, spätestens bis 14 Tage nach Ablauf der jeweiligen Woche, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Abrechnung auf
Grundlage der beim Auftragnehmer vorliegenden Arbeitsaufzeichnungen (z.B. Zeiterfassung durch überlassenen Mitarbeiter) oder der vereinbarten Einsatzdaten/Schichtpläne vorzunehmen.
Der Auftraggeber kann Einwendungen gegen die abgerechneten Zeiten nur innerhalb von 10 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung in Textform geltend machen. Nach Ablauf der Frist gelten
die abgerechneten Zeiten als genehmigt, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass die Abrechnung objektiv unzutreffend ist.
(4) Mitarbeiter des Auftragnehmers dürfen keine Zahlungen entgegennehmen.
B3. Arbeitsschutz, Einsatzänderungen, Unfälle, Zutrittsrechte
(1) Der Auftraggeber gewährleistet die Einhaltung aller einschlägigen Arbeitsschutz-, Arbeitszeit- und Unfallverhütungsvorschriften am Einsatzort; erforderliche Unterweisungen erfolgen durch
den Auftraggeber. Der Auftraggeber stellt sicher, dass Einrichtungen und Maßnahmen für die Gewährung der Ersten Hilfe vorhanden sind bzw. durchgeführt werden.
(2) Nach vorheriger Ankündigung erhält der Auftragnehmer bzw. dessen Kundenbetreuung Zutritt zum Arbeitsplatz und Einblick in einschlägige Arbeitsschutzdokumente.
(3) Arbeitsunfälle sowie Änderungen des vertraglich vereinbarten Arbeitseinsatzes sind dem Auftragnehmer unverzüglich zu melden.
B4. Austausch/Abberufung, Ablehnung
(1) Der Auftragnehmer darf Mitarbeiter durch fachlich gleichwertige Mitarbeiter ersetzen, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers nicht beeinträchtigt werden; vorherige Abstimmung erfolgt.
(2) Der Auftraggeber kann Mitarbeiter aus wichtigem Grund ablehnen; für Zeiten ohne Leistung besteht keine Vergütungspflicht.
(3) Alle Mitarbeiter werden durch uns sorgfältig ausgewählt. Der Auftraggeber teilt dem Auftragnehmer Abweichungen in der Eignung und andere Beanstandungen betreffend den Mitarbeiter
unverzüglich mit.
(4) Innerhalb von vier Stunden nach Arbeitsaufnahme können überlassene Mitarbeiter durch den Auftraggeber unbeschadet von Abs. 2 dieser Regelung ohne Angabe von Gründen abgelehnt
werden. Eine Vergütungspflicht für diese Arbeitszeit besteht nicht.
B5. Verrechnungssätze, Anpassungen (Tarif, Mindestlohn, Branchenzuschläge, Equal Pay)
(1) Verrechnungssätze ergeben sich aus dem AÜV zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Die Stundenverrechnungssätze basieren auf den bei Vertragsschluss bestehenden lohnbezogenen Kosten. Ändern sich lohnbezogene Kosten (z. B. Tarifänderungen, neue/erhöhte
Entgeltbestandteile, Branchenzuschläge, gesetzliche Mindestlohnvorgaben, Equal Pay/Equal Treatment-Regelungen), ändern sich die Stundenverrechnungssätze automatisch im selben
Prozentsatz ab Wirksamwerden, ohne dass es einer separaten Vereinbarung bedarf.
(3) Arbeitsmittel/Werkzeuge sind – sofern nicht ausdrücklich vereinbart – nicht im Verrechnungssatz enthalten und werden ggf. gesondert berechnet.
B6. Kündigung
(1) Der AÜV kann von beiden Seiten ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen gekündigt werden; das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(2) Ein wichtiger Grund für den Auftragnehmer liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber trotz Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt oder ein Insolvenzantrag gestellt wird.
(3) Kündigungen bedürfen der Textform.
B7. Haftung
(1) Ergänzend zu Abschnitt A, Ziff. A7. gilt: Der Auftragnehmer haftet im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung primär für ordnungsgemäße Auswahl (Auswahlverschulden).
(2) Eine Haftung für Geldangelegenheiten ist ausgeschlossen; Mitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen entgegenzunehmen.
(3) Die Haftung ist der Höhe nach auf die Deckungssummen der Haftpflichtversicherung begrenzt (Personen-/Sachschäden), soweit gesetzlich zulässig. Auf Verlangen des Auftraggebers werden
die Deckungssummen durch den Auftragnehmer mitgeteilt.
B8. Übernahme / Vermittlungsprovision
(1) Übernahme aus der Arbeitnehmerüberlassung (Vorrang AÜV): Übernimmt der Auftraggeber einen im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung eingesetzten Mitarbeiter in ein Arbeitsverhältnis
oder sonstiges Vertragsverhältnis über persönliche Dienstleistungen, entsteht ein Provisionsanspruch ausschließlich nach den im jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) individuell
vereinbarten Konditionen (Übernahme-/Vermittlungsprovision). Der Anspruch entsteht unabhängig davon, ob Arbeitgeber/Vertragspartner der Auftraggeber selbst ist oder ein mit ihm rechtlich
oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, insbesondere ein Partner-, Mutter-, Tochter- oder Schwesterunternehmen (verbundene Unternehmen). Gleiches gilt, wenn die Übernahme/der
Vertragsschluss mittelbar über Dritte erfolgt (z. B. Zwischenschaltung eines Dritten oder Einsatz/Übernahme für Dritte auf Veranlassung des Auftraggebers).
(2) Direkteinstellung ohne vorherigen AÜ-Einsatz (Vermittlungsfall): Kommt zwischen dem Auftraggeber – einschließlich seiner verbundenen Unternehmen – und einem durch den Auftragnehmer
vorgestellten Kandidaten ohne vorherigen Einsatz in der Arbeitnehmerüberlassung ein Arbeitsvertrag oder sonstiger Vertrag über persönliche Dienstleistungen zustande, gelten ausschließlich
die Regelungen des Teils C (Personalvermittlung), insbesondere zu Provisionshöhe, Jahresvergütung, Vorbekanntheit und 12-Monats-Frist.
(3) Für Übernahmen aus einem AÜ-Einsatz geht die individuelle Provisionsregelung im AÜV den Bestimmungen des Teils C vor; Teil C findet insoweit keine Anwendung.

C. Besonderer Abschnitt – Personalvermittlung (PV)
C1. Leistungen
(1) Der Auftragnehmer identifiziert, gewinnt und präsentiert geeignete Kandidatenprofile und koordiniert auf Wunsch Interviews/Gespräche.
(2) Eine Eignungs- oder Erfolgs-/Abschlussgarantie wird nicht übernommen.
C2. Vorbekanntheit
Der Auftraggeber hat Vorbekanntheit eines Kandidaten binnen 5 Werktagen nach Vorstellung in Textform anzuzeigen und nachzuweisen; andernfalls gilt der Kandidat als nicht vorbekannt.
C3. Provision, Entstehung, Konzern-/Drittfall, 12-Monats-Regel
(1) Die Vermittlungsprovision beträgt 30 % der Jahresvergütung (Teil A, Ziff. A2.) zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Ein Provisionsanspruch entsteht, wenn innerhalb von 12 Monaten ab Vorstellung ein Arbeitsvertrag, Vertrag über freie Mitarbeit oder sonstiger Vertrag über persönliche DienstWerkleistungen zwischen Auftraggeber (oder verbundenen Unternehmen) und Kandidat zustande kommt, sofern keine Übernahme aus einem AÜ-Einsatz vorliegt; insoweit gilt Teil B, Ziff. B8
Abs.1 i. V. m. den individuellen Provisionsregelungen des jeweiligen AÜV vorrangig. Eine Vorstellung liegt insbesondere auch dann vor, wenn der Auftraggeber die Kontaktdaten des Kandidaten
erhält oder der Kandidat in einem persönlichen/virtuellen Gespräch mit dem Auftraggeber bekannt gemacht wird.
C4. Fälligkeit, Abrechnung
(1) Die Provision wird mit Abschluss des unter C3. Abs. 2 genannten Vertrags fällig; der Auftraggeber informiert den Auftragnehmer unverzüglich über den Vertragsschluss und teilt die vereinbarte
Jahresvergütung (inkl. variabler Bestandteile/Dienstwagen) mit. Kommt der Auftraggeber seinen Mitteilungspflichten nicht nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Jahresvergütung auf Basis
branchenüblicher Werte bzw. der im Prozess kommunizierten Werte zu schätzen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis einer geringeren Vergütung vorbehalten.
(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Kalendertagen zahlbar (Teil A, Ziff. A5).
(3) Im Verzugsfall gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Gegenüber Unternehmen gilt zusätzlich die Regelung aus Abschnitt A, Ziff. A5 Abs. 3.
C5. Beendigung
Eine Beendigung des Vermittlungsauftrags berührt Provisionsansprüche nicht, sofern der Vertragsschluss innerhalb der 12-Monats-Frist nach Vorstellung erfolgt.

Vilo-Personal GmbH – AGB Personalvermittlung Rev: 18.03.2026